Mietbedingungen & AGB

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über die entgeltliche Überlassung von Wohnmobilen und Zubehör (nachfolgend „Fahrzeug“) zwischen der keydata GmbH (nachfolgend „Vermieterin“) und ihren Kunden (nachfolgend „Mieter“), die über die Vermieterin unmittelbar, telefonisch, per E-Mail oder über ihre Website gebucht werden.

(2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), soweit im Folgenden nicht ausdrücklich zwischen beiden Personengruppen unterschieden wird.

(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Vermieterin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(4) Individuelle, zwischen den Parteien im Einzelfall getroffene Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung der Vermieterin maßgebend.

(5) Personenbezeichnungen in diesen AGB (z. B. „Mieter“, „Vermieterin“, „Fahrer“) werden aus Gründen der besseren Lesbarkeit einheitlich in nur einer sprachlichen Form verwendet. Sie gelten gleichermaßen für alle Geschlechter und schließen Personen jeder Geschlechtsidentität ein.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Fahrzeuge auf der Website, in Katalogen oder sonstigen Werbemitteln der Vermieterin stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Mieter, ein Mietangebot abzugeben.

(2) Mit Absenden einer Buchungsanfrage (schriftlich, per Buchungsformular, per E-Mail oder über das Online- Buchungssystem) gibt der Mieter ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages zu den in der Buchungsanfrage genannten Konditionen ab.

(3) Der Mietvertrag kommt erst durch die schriftliche Buchungsbestätigung der Vermieterin (auch per E-Mail) oder durch tatsächliche Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter zustande. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, ein Angebot des Mieters anzunehmen.

(4) Der Mieter muss bei Vertragsschluss mindestens 21 Jahre alt sein und seit mindestens 2 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der einschlägigen Klasse (mindestens Klasse B, bei Fahrzeugen über 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse Klasse C1) sein, sofern nicht abweichend im Mietvertrag vereinbart. Die Vermieterin ist berechtigt, hiervon abweichende Mindestanforderungen festzulegen und dies dem Mieter vor Vertragsschluss mitzuteilen.

(5) Der Mieter ist verpflichtet, bei Buchung und spätestens bei Fahrzeugübergabe wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu seiner Person, seinem Wohnsitz sowie zu allen weiteren zur Fahrzeugführung berechtigten Personen (Zusatzfahrer) zu machen und sich sowie alle Zusatzfahrer durch gültigen amtlichen Lichtbildausweis und Führerschein zu legitimieren.

§ 3 Mietzeitraum, Übergabe und Rückgabe

(1) Der Mietzeitraum sowie Ort und Uhrzeit von Übergabe und Rückgabe ergeben sich aus dem individuellen Mietvertrag. Die dort genannten Uhrzeiten sind verbindlich einzuhalten.

(2) Die Übergabe erfolgt nur an den im Mietvertrag genannten Mieter sowie etwaige eingetragene Zusatzfahrer nach Vorlage des gültigen Personalausweises bzw. Reisepasses und des Führerscheins im Original. Die Vermieterin ist berechtigt, die Übergabe zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Fahreignung, der Identität oder der Bonität des Mieters bestehen.

(3) Über den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe (insbesondere Kilometerstand, Tankfüllung, Füllstände von Frisch- und Abwasser, Gasflaschen sowie äußerlich erkennbare Schäden) wird ein gemeinsames Übergabeprotokoll erstellt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Mietvertrages und dient als Beweismittel für den Zustand des Fahrzeugs bei Mietbeginn.

(4) Die Rückgabe erfolgt zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auch bei der Rückgabe wird ein gemeinsames Rücknahmeprotokoll erstellt; verweigert der Mieter die Mitwirkung, ist die Vermieterin berechtigt, den Zustand einseitig zu dokumentieren (z. B. per Foto/Video), wobei diese Dokumentation dann als widerlegbarer Beweis gilt.

(5) Eine vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit begründet keinen Anspruch des Mieters auf anteilige Rückerstattung des Mietpreises, es sei denn, die vorzeitige Rückgabe wurde vorab schriftlich mit der Vermieterin vereinbart oder die Vermieterin stimmt einer Erstattung im Einzelfall zu.

§ 4 Verspätete Rückgabe

(1) Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht rechtzeitig zur vereinbarten Uhrzeit zurück, ist die Vermieterin berechtigt, für jede angefangene Stunde der Verspätung eine Gebühr in Höhe von 25,00 €, höchstens jedoch den doppelten Tagesmietpreis pro angefangenem Verspätungstag, zu berechnen.

(2) Ab einer Verspätung von mehr als 3 Stunden ohne vorherige Ankündigung ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug als abhandengekommen zu behandeln, Strafanzeige zu erstatten und den Mieter für sämtliche hierdurch entstehenden Kosten sowie für Folgeschäden gegenüber Anschlussmietern (insbesondere Ersatzunterbringung, entgangenen Mietgewinn) in Anspruch zu nehmen.

(3) Das Recht der Vermieterin, einen darüberhinausgehenden, nachgewiesenen Schaden geltend zu machen (z. B. entgangenen Gewinn durch Ausfall einer Anschlussvermietung), bleibt unberührt.

(4) Der Mieter ist verpflichtet, eine absehbare Verspätung der Vermieterin unverzüglich telefonisch mitzuteilen.

§ 5 Mietpreis, Nebenkosten und Zusatzleistungen

(1) Es gilt der zum Zeitpunkt der Buchungsbestätigung gültige, im Mietvertrag ausgewiesene Mietpreis. Dieser versteht sich, soweit nicht anders angegeben, inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Im Mietpreis enthalten sind, soweit im Mietvertrag nicht abweichend geregelt: die Fahrzeugnutzung im vereinbarten Zeitraum, ein Kilometerkontingent gemäß § 6 sowie die im Mietvertrag genannten Versicherungsleistungen.

(3) Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere: Kraftstoff/AdBlue, Gas, Endreinigung (sofern nicht als Paket gebucht), Bettwäsche- und Handtuchpakete, Fahrradträger, zusätzliche Kilometerpakete, Auslandsvignetten und Mautgebühren, Kurtaxen und Stellplatzgebühren, Haustierpauschale sowie Zusatzfahrergebühren. Diese Leistungen können gegen gesonderte, im Mietvertrag ausgewiesene Vergütung hinzugebucht werden.

(4) Die Zahlung des Mietpreises erfolgt gemäß dem im Mietvertrag festgelegten Zahlungsplan, in der Regel: eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Mietpreises innerhalb von 7 Tagen nach Buchungsbestätigung sowie die Restzahlung spätestens 30 Tage vor Mietbeginn. Bei Buchungen innerhalb von 30 Tagen vor Mietbeginn ist der gesamte Mietpreis sofort fällig.

(5) Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, ist die Vermieterin nach vorheriger Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Stornokosten gemäß § 12 in Rechnung zu stellen.

§ 6 Kilometerregelung

(1) Im Mietpreis ist ein Freikilometerkontingent gemäß Angabe im Mietvertrag enthalten (üblicherweise 150 bis 250 Freikilometer pro Miettag, sofern nicht ein Kilometerpaket „unbegrenzt” gebucht wurde).

(2) Jeder über das Freikilometerkontingent hinaus gefahrene Kilometer wird mit dem im Mietvertrag genannten Preis pro Mehrkilometer (üblicherweise 0,25 € bis 0,40 € netto/km) berechnet und bei Rückgabe anhand des im Rücknahmeprotokoll dokumentierten Kilometerstandes abgerechnet.

(3) Manipulationen am Kilometerzähler bzw. dessen Ausbau, Beschädigung oder sonstige Manipulation berechtigen die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages sowie zur Geltendmachung von Schadensersatz.

§ 7 Kaution

(1) Bei Übergabe des Fahrzeugs hat der Mieter eine Kaution in der im Mietvertrag genannten Höhe (üblicherweise zwischen 1.000,00 € und 2.500,00 € je nach Fahrzeugtyp) zu leisten. Die Kaution kann per Barzahlung oder Überweisung erbracht werden; die Vermieterin ist berechtigt, die Art der Kautionsleistung vorzugeben.

(2) Die Kaution dient der Absicherung sämtlicher Ansprüche der Vermieterin aus dem Mietverhältnis, insbesondere aus Beschädigung, Verschmutzung, Kilometerüberschreitung, fehlenden Füllständen (Diesel, Gas), verspäteter Rückgabe, fehlendem Zubehör sowie der vereinbarten Selbstbeteiligung im Schadensfall.

(3) Nach ordnungsgemäßer und vollständiger Rückgabe des Fahrzeugs sowie Prüfung auf Schäden wird die Kaution, abzüglich etwaiger berechtigter Ansprüche der Vermieterin, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Werktagen, an den Mieter zurückerstattet.

(4) Übersteigen die berechtigten Ansprüche der Vermieterin die Höhe der Kaution, bleibt die Vermieterin berechtigt, den überschießenden Betrag gesondert geltend zu machen.

§ 8 Nutzung des Fahrzeugs

(1) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug pfleglich und sorgfältig zu behandeln, insbesondere die vorgesehenen Betriebsstoffe zu verwenden, die Wartungshinweise und Bedienungsanleitungen des Herstellers zu beachten und das Fahrzeug ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck (private bzw. im Mietvertrag angegebene Nutzung) einzusetzen.

(2) Das Fahrzeug darf nur von dem im Mietvertrag benannten Mieter sowie den dort eingetragenen Zusatzfahrern geführt werden, sofern diese die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 4 und 5 erfüllen und im Mietvertrag namentlich aufgeführt sind.

(3) Untersagt sind insbesondere: die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrübungen aller Art, Fahrten abseits befestigter, öffentlicher Straßen (Gelände-/Offroadfahrten), die entgeltliche oder unentgeltliche Personenbeförderung gegen Entgelt (z. B. gewerbliche Nutzung, Fahrgemeinschaftsdienste), die Unter- bzw. Weitervermietung des Fahrzeugs sowie der Einsatz des Fahrzeugs zur Begehung von Straftaten.

(4) Fahrten ins Ausland sind grundsätzlich innerhalb der Europäischen Union sowie in den Ländern Schweiz, Norwegen, Vereinigtes Königreich gestattet. Fahrten in andere Länder (insbesondere außereuropäisches Ausland, Kriegs- und Krisengebiete sowie vom Auswärtigen Amt mit Reisewarnung belegte Gebiete) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin und können vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein.

(5) Rauchen im Fahrzeuginnenraum ist untersagt. Bei Verstoß ist die Vermieterin berechtigt, eine pauschale Reinigungsgebühr in Höhe von 150,00 € zu berechnen; der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Mieter bleibt vorbehalten.

(6) Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen die im Mietvertrag ausgewiesene Zusatzgebühr gestattet. Bei nicht angemeldeter Mitnahme von Haustieren ist die Vermieterin berechtigt, eine pauschale Zusatzreinigungsgebühr in Höhe von 150,00 € zu berechnen.

(7) Der Mieter hat vor Fahrtantritt sowie während der Mietzeit regelmäßig die Betriebs- und Sicherheitsvorschriften zu prüfen, insbesondere Reifendruck, Ölstand, Kühlwasser sowie die Ladungssicherung.

(8) Die maximal zulässige Zuladung sowie das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs gemäß Fahrzeugschein sind zwingend einzuhalten. Für Schäden und Bußgelder infolge von Überladung haftet der Mieter in vollem Umfang.

(9) Der Mieter trägt sämtliche während der Mietzeit durch ihn oder einen Fahrzeugführer verursachten Bußgelder, Verwarnungsgelder und sonstigen behördlichen Sanktionen (z. B. Maut- und Parkverstöße, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Umweltzonenverstöße) sowie die damit verbundenen Verfahrenskosten. Werden entsprechende Bescheide, Anhörungsbögen oder Zeugenfragebögen an die Vermieterin als Fahrzeughalterin adressiert, ist der Mieter verpflichtet, die zur Fahrerermittlung erforderlichen Daten unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Aufforderung, mitzuteilen. Die Vermieterin ist berechtigt, für die Bearbeitung und Weiterleitung derartiger Vorgänge eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 25,00 € je Vorgang zu berechnen; der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Aufwands durch den Mieter bleibt vorbehalten.

(10) Das Fahrzeug ist serienmäßig mit einem Ford-GPS-System zur Notfallortung ausgestattet (z. B. zur Standortbestimmung bei Unfall, Diebstahl oder Panne). Einzelheiten zur Verarbeitung der hierbei erhobenen Standortdaten ergeben sich aus § 14 dieser AGB.

§ 9 Versicherung, Haftung und Selbstbeteiligung

(1) Das Fahrzeug ist über eine Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Vollkaskoversicherung mit der im Mietvertrag genannten Selbstbeteiligung pro Schadensfall versichert. Der Umfang des Versicherungsschutzes (Teilkasko-/Vollkaskodeckung, Höhe der Selbstbeteiligung) ergibt sich aus dem Mietvertrag sowie den beigefügten Versicherungsbedingungen.

(2) Der Mieter haftet der Vermieterin gegenüber für während der Mietzeit am Fahrzeug und dessen Zubehör entstandene Schäden bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung von maximal 1.000,00 € je Schadensereignis, sofern und soweit der Schaden nicht auf einen bereits bei Übergabe dokumentierten Vorschaden zurückzuführen ist. Für Schäden an der Innenausstattung des Fahrzeugs gilt diese Höchstgrenze von 1.000,00 € nicht; insoweit haftet der Mieter unbeschränkt (vgl. Abs. 5).

(3) Der Versicherungsschutz sowie eine etwaige Haftungsreduzierung entfallen bzw. der Mieter haftet unbeschränkt (ohne Begrenzung auf die Selbstbeteiligung), soweit der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Mieters oder eines Fahrzeugführers verursacht wurde, insbesondere bei: Trunkenheits- oder Drogenfahrt, unerlaubtem Verlassen des Unfallortes, Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis, Verstoß gegen die Nutzungsbeschränkungen gemäß § 8, vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sowie bei grob fahrlässiger Verletzung von Anzeige- und Aufklärungspflichten nach einem Schadensfall.

(4) Bei Schäden, die durch Nichteinhaltung der zulässigen Durchfahrtshöhe des Fahrzeugs (Aufkleber an der Sonnenblende Fahrerseite) verursacht werden (z. B. Schäden an Aufbau, Klimaanlage oder Solarpanel durch Anstoßen an Brücken, Tordurchfahrten, Tankstellenüberdachungen), ist die Haftungsbeschränkung gemäß Abs. 3 ausgeschlossen; der Mieter haftet in diesen Fällen in voller Höhe.

(5) Für Schäden an der Innenausstattung des Fahrzeugs (insbesondere Möbel, Polster, Matratzen, Bodenbeläge, Vorhänge, Küchen- und Sanitäreinrichtung sowie sonstiges bewegliches Inventar) gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung nicht; der Mieter haftet insoweit unbeschränkt auf Ersatz des vollen Schadens, sofern der Schaden nicht auf einem bereits bei Übergabe dokumentierten Vorschaden oder auf gewöhnlicher, vertragsgemäßer Abnutzung beruht.

(6) Bei jedem Unfall, Diebstahl, Brand-, Wild- oder sonstigem Schadensereignis ist der Mieter verpflichtet: unverzüglich die Polizei zu verständigen und ein Aufnahmeprotokoll erstellen zu lassen (auch bei Bagatellschäden und Wildunfällen zwingend erforderlich), die Vermieterin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, zu informieren, den Unfallort nicht ohne polizeiliche Aufnahme zu verlassen, kein Schuldanerkenntnis abzugeben, Namen und Anschriften von Unfallgegnern und Zeugen aufzunehmen sowie ein vollständig ausgefülltes Unfallprotokoll/Schadensformular auszuhändigen. Bei Verletzung dieser Pflichten haftet der Mieter für den der Vermieterin hierdurch entstehenden Nachteil, insbesondere für den Verlust des Versicherungsschutzes.

(7) Für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung technischer Einrichtungen (z. B. Aufstelldach, Markise, Fäkalienkassette, Gasanlage, Wassersystem) entstehen und nicht auf einem technischen Defekt beruhen, haftet der Mieter unabhängig von der vereinbarten Selbstbeteiligungshöhe in vollem Umfang, wenn ihm hierbei grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(8) Die Haftung der Vermieterin für Schäden des Mieters ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit haftet die Vermieterin unbeschränkt.

(9) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung der Vermieterin der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 10 Mängel, Pannen und Reparaturen während der Mietzeit

(1) Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel oder eine Betriebsstörung am Fahrzeug, hat der Mieter dies der Vermieterin unverzüglich über die im Mietvertrag angegebene Notfallnummer anzuzeigen. Die Vermieterin wird sich unverzüglich um Abhilfe bemühen, insbesondere durch Reparaturanweisung, Vermittlung einer Werkstatt oder Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs, soweit möglich und zumutbar.

(2) Kleinere Reparaturen bis zu einem Betrag von 100,00 € netto darf der Mieter nach vorheriger telefonischer Rücksprache mit der Vermieterin selbst veranlassen. Die Auslagen werden gegen Vorlage der Originalrechnung erstattet. Ohne vorherige Rücksprache veranlasste Reparaturen werden nicht erstattet, es sei denn, es lag eine Notsituation vor, die ein sofortiges Handeln erforderlich machte.

(3) Ein Anspruch auf Mietminderung oder Schadensersatz wegen eines während der Mietzeit auftretenden, nicht vom Mieter verschuldeten Mangels besteht nur, soweit der Mangel der Vermieterin unverzüglich angezeigt wurde und der Vermieterin Gelegenheit zur Abhilfe gegeben wurde. Ein Anspruch auf Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich vereinbart; die Vermieterin wird sich jedoch nach Kräften um ein gleich- oder höherwertiges Ersatzfahrzeug bemühen.

(4) Bagatellschäden bzw. unerhebliche Komforteinschränkungen (z. B. Ausfall der Markise, der Sat-Anlage oder einzelner Steckdosen), die die Nutzung des Fahrzeugs als Reisemobil nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Mietminderung.

§ 11 Pflichten bei Rückgabe, Reinigung und Entsorgung

(1) Der Mieter hat das Fahrzeug bei Rückgabe in besenreinem Zustand, mit vollem Dieseltank, geleerten und gereinigten Abwasser- und Fäkalientanks sowie vollständigem Zubehör gemäß Übergabeprotokoll zurückzugeben.

(2) Entleert der Mieter die Fäkalienkassette nicht oder nicht ordnungsgemäß, ist die Vermieterin berechtigt, eine Reinigungspauschale in Höhe von 50,00 € zu berechnen.

(3) Wird das Fahrzeug nicht besenrein zurückgegeben, ist die Vermieterin berechtigt, eine Reinigungspauschale in Höhe von 150,00 € zu berechnen; der Nachweis höherer bzw. geringerer tatsächlicher Reinigungskosten bleibt beiden Parteien vorbehalten.

(4) Wird das Fahrzeug nicht mit vollem Kraftstofftank zurückgegeben, wird der fehlende Kraftstoff zum jeweils aktuellen Tankstellenpreis zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 25,00 € berechnet.

(5) Fehlendes oder beschädigtes Inventar gemäß Übergabeprotokoll wird dem Mieter zum Wiederbeschaffungswert zuzüglich einer Bearbeitungspauschale in Rechnung gestellt.

§ 12 Rücktritt und Stornierung durch den Mieter

(1) Der Mieter kann jederzeit vor Mietbeginn schriftlich (per E-Mail oder Post) vom Mietvertrag zurücktreten (stornieren). Maßgeblich für die Berechnung der Stornokosten ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Vermieterin.

(2) Die Vermieterin berechnet, sofern der Mieter keinen Nachweis eines geringeren Schadens erbringt und die Vermieterin keine höheren, konkret nachgewiesenen Aufwendungen geltend macht, pauschalierten Schadensersatz gestaffelt nach dem Zeitpunkt des Rücktritts wie folgt: bis 50 Tage vor Mietbeginn 30 % des Mietpreises, bis 30 Tage vor Mietbeginn 75 % des Mietpreises, danach sowie bei Nichtantritt der Reise 90 % des Mietpreises.

(3) Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die vorstehende Pauschale.

(4) Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird dem Mieter ausdrücklich empfohlen.

(5) Das gesetzliche gegenseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.

§ 13 Vertragsverletzung durch den Mieter, außerordentliche Kündigung durch die Vermieterin

(1) Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und die sofortige Herausgabe des Fahrzeugs zu verlangen, insbesondere wenn der Mieter: das Fahrzeug vertragswidrig nutzt (§ 8), trotz Abmahnung mit der Zahlung des Mietpreises oder der Kaution in Verzug gerät, bei Vertragsschluss oder Übergabe falsche Angaben zu seiner Person, Fahrerlaubnis oder Bonität gemacht hat, das Fahrzeug oder wesentliche Ausstattungsteile ohne Zustimmung der Vermieterin verändert, oder das Fahrzeug entgegen § 8 Abs. 3 unter- oder weitervermietet.

(2) Im Falle der außerordentlichen Kündigung hat der Mieter das Fahrzeug unverzüglich am Standort der Vermieterin oder einem von ihr bestimmten Ort zurückzugeben. Kosten der Rückholung des Fahrzeugs trägt der Mieter.

(3) Der Anspruch der Vermieterin auf den vollen vereinbarten Mietpreis sowie auf Ersatz eines weitergehenden Schadens bleibt von der außerordentlichen Kündigung unberührt.

§ 14 Datenschutz

(1) Die Vermieterin erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters und etwaiger Zusatzfahrer ausschließlich im Rahmen der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zum Zweck der Vertragsanbahnung, -durchführung und -abwicklung.

(2) Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist (z. B. an Versicherer im Schadensfall, an Auskunfteien zur Bonitätsprüfung, an Behörden bei Verkehrsverstößen) oder der Mieter hierin eingewilligt hat.

(3) Das serienmäßig verbaute Ford-GPS-System (§ 8 Abs. 10) erhebt Standortdaten des Fahrzeugs. Diese werden von der Vermieterin ausschließlich zum Zweck der Notfallortung (Unfall, Diebstahl, Panne) sowie zur Klärung von Versicherungs- und Schadensfällen verarbeitet und nicht zur allgemeinen Bewegungsprofilerstellung genutzt.

(4) Weitere Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Vermieterin, die dem Mieter auf Wunsch in Textform übersandt wird.

§ 15 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Mieter kann gegen Ansprüche der Vermieterin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 16 Schriftformerfordernis

Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages sowie dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt dies nur insoweit, als hierdurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen wird.

(2) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der Vermieterin in Weyer. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

§ 18 Verbraucherstreitbeilegung

Die Vermieterin ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online- Streitbeilegung (OS) bereit, abrufbar unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Mietvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die AGB als lückenhaft erweisen. Weyer, 05.05.2026

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